Wo gehobelt wird fallen Späne

Mit umfangreichen Bauarbeiten beschäftigt sich Ihr Unternehmen Tag für Tag. Stets im Vordergrund steht die Zufriedenheit Ihrer Kunden, die Sie durch eingehende Beratung und termingerechte Ausführung erreichen. Als Bauunternehmen arbeiten Sie in einem Team mit Architekten und Projektentwicklern. Durch den immer härter werdenden Wettbewerb kennen Sie aber auch die Schattenseiten des Baugewerbes: verärgerte Kunden, Haftung für Fehltritte von Mitarbeitern/Subunternehmen, Kontrollen der Zollbehörden oder die Beachtung der strengen rechtlichen Regulierungen.

Der kleinste Verdacht, gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen zu haben, lässt die Ermittlungsbehörden aktiv werde

Wer wird im Unternehmen strafrechtlich verfolgt?

Alle direkt und indirekt beteiligten Personen!

Typische strafrechtliche Risikobereiche von Handwerkern und Dienstleistern

RISIKOBEREICHE der
Handwerksunternehmen
RISIKOBEREICHE der
Dienstleistungsunternehmen
Betriebsstätte
Benutzung von Schutzkleidung
Detaillierte Arbeitsanweisungen
Unfallverhütungsvorschriften
Ungesicherte oder nicht einsehbare Verkehrswege
Nicht ordnungsgemäß gewartete Arbeitsmaschinen
Umgehung der Sicherheitseinrichtungen an Arbeitsmaschinen
Betriebsstätte
Arbeitsrechtliche Vorschriften
Lücken in der IT-Sicherheit
Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
Mangelhafte Absicherung oder Kennzeichnung von
Gefahrenbereichen
Umwelt
Abfallentsorgung durch Dritte: Verantwortung endet
erst mit ordnungsgemäßer Einlagerung
Transport von Gefahrgütern
Umgang mit Gefahrstoffen
Entsorgung von Sondermüll
Falschdeklaration bei der Einlagerung auf einer Deponie
Produkt
Haftung aus unvollständiger Beratung
Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch
fehlerhafte Produkte
Verstoß gegen Produkt-Sicherheitsvorschriften
Produkt
Baugefährdung (bei Ausführung oder Verstoß gegen
allgemein anerkannte Regeln der Technik)
Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch
herabstürzende Teile
Garantenhaftung des Betriebsinhabers für Verschulden
der Mitarbeiter
Datenschutz
Widerrechtliche Weitergabe von Kundendaten, zum
Beispiel zu Werbezwecken
Nicht vertragsgemäße Verwendung von Daten
Veröffentlichung oder Weitergabe von sensiblen
Kundendaten oder Bankverbindungen, Betriebsinterna,
Umsatzzahlen
 Wirtschaft
Schwarzarbeit (Verstöße gegen das Schwarzarbeitergesetz)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG)
Steuerhinterziehung
Bestechung oder Vorteilsnahme bei Vergabe
öffentlicher Aufträge
Wirtschaft
Bestechlichkeit
(Verstöße gegen Compliance-Vorschriften)
Untreue
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Beschäftigung eines Arbeitnehmers über die zulässige
Arbeitszeitgrenze hinaus
Steuerhinterziehung
Strafrechtsbereiche von Handwerkern und Dienstleistern

Schadenbeispiel 1 – Handwerk

Die Baufirma B wird beauftragt, ein Bauvorhaben mitten in einer Fußgängerzone zu realisieren. C und D, die Mitarbeiter von B, sollen die Betonarbeiten für Bauvorhaben ausführen.

Aus Unachtsamkeit von C und D fallen schwere Bauteile auf den Fußgängerweg und verletzen dabei den Fußgänger E am Kopf. E muss aus diesem Grunde notoperiert werden. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen den Verantwortlichen der Baufirma B sowie gegen C und D ein. Sie wirft C und D vor, die Baustelle nicht ordnungsgemäß gesichert zu haben. Obwohl der Personenschaden und das Schmerzensgeld für E von der Betriebshaftpflichtversicherung schnell und unbürokratisch bezahlt wird, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Das Ergebnis – Auf Betreiben der Verteidiger von A, C und D wird das Verfahren vor dem Amtsgericht nach drei Verhandlungstagen gegen eine Geldauflage eingestellt.

Die Kosten – Für die Verteidigung fallen aufgrund einer Honorarvereinbarung Verteidigerkosten in Höhe von 15.000 Euro an. Die Versicherung übernimmt die angefallenen Verteidigerkosten.

Schadenbeispiel 2 – Handwerk

Die Baufirma B beschäftigt unter anderem die Mitarbeiter C und D. Beide sollen Arbeiten auf einem Hallendach verrichten. Das Hallendach verfügt über Lichtbänder, welche
ausgetauscht werden müssen. Zu diesem Zweck errichten C und D ein Gerüst auf dem Hallendach. Aus Unachtsamkeit tritt C auf ein Lichtband, welches unter seinem Gewicht bricht. In der Folge prallt er aus 6 Metern Höhe mit dem Kopf auf den Betonboden. Der herbeigerufene Notarzt kann nur noch den Tod von C feststellen. Die Staatsanwaltschaft wird eingeschaltet. Sie leitet ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen X, Y und Z der Baufirma B wegen fahrlässiger Tötung ein. Es wird ihnen vorgeworfen, C nicht hinreichend über die Reihenfolge der Arbeiten aufgeklärt zu haben. C sei deswegen zu früh dazu übergegangen, an den Lichtbändern zu arbeiten. Es hätte zunächst das Gerüst errichtet werden müssen. X, Y und Z beauftragen jeweils einen Strafverteidiger mit ihrer Interessenwahrnehmung.

Das Ergebnis – Die Verteidiger tragen vor Gericht vor, dass das Gerüst bereits zum größten Teil vorhanden gewesen sei und C auch gewusst habe, dass er die Arbeiten an den Lichtbändern nicht hätte beginnen dürfen. Kurz zuvor sei er nämlich durch D darauf hingewiesen worden. Aufgrund des Vortrags stellt das Amtsgericht das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von jeweils 2.000 Euro ein.

Die Kosten – Für die Verteidigung fallen aufgrund einer Honorarvereinbarung Verteidigerkosten in Höhe von 15.000 Euro an. Die Versicherung übernimmt die angefallenen Verteidigerkosten.

Schadenbeispiel 1 – Dienstleister

A ist Inhaber einer Firma für Arbeitnehmerüberlassung. Eine Gruppe von acht Personen iranischer Herkunft, wovon nur zwei Deutsch sprechen, bittet A, sie anzustellen. Zeitgleich benötigt der Unternehmer G aufgrund steigender Produktionszahlen schnellstmöglich acht Hilfsarbeiter und bittet A um Überlassung von Arbeitnehmern. A nimmt die Gelegenheit wahr und schließt sowohl mit den acht Personen als auch mit G einen Arbeits- bzw. Überlassungsvertrag. Obwohl A und G aufgrund der schlechten Sprachkenntnisse der Iraner ernsthaft daran zweifeln, dass sie über die erforderliche Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfügen, lassen sie sie die Arbeit aufnehmen. Im Rahmen von Routinekontrollen durch die Zollbehörde wird festgestellt, dass sechs der Iraner über keine Genehmigung zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit verfügen. Die Zollbehörde und die Staatsanwaltschaft leiten gegen G und A Verfahren ein wegen der illegalen Beschäftigung von Ausländern.

Das Ergebnis – A wird wegen Beihilfe zur illegalen Entleihung von Ausländern zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt.

Die Kosten – Der Verteidiger von A stellt bei einem vereinbarten Stundenhonorar von 230 Euro Kosten in Höhe von 3.900 Euro in Rechnung. Die von A zu tragenden Prozesskosten wurden von der Versicherung komplett übernommen, WEIL A den Spezial-Straf-Rechtsschutz PLUS abgeschlossen hatte. Herkömmliche Versicherungsbedingungen hätten die Kosten bei Verurteilungen wegen bedingten Vorsatzes und ausschließlicher Verhängung einer Geldstrafe NICHT abgedeckt!

Schadenbeispiel 2 – Dienstleister

Spezial-Straf-Rechtsschutz

B betreibt ein Restaurant. Er hat insgesamt sechs Beschäftigte. Eine Gruppe von 30 Personen meldet sich für eine Feier an. Entsprechend dem Kundenwunsch kauft B die notwendigen Produkte bei dem ihm bekannten Großmarkthändler G ein. Als Nachtisch wird den Gästen Tiramisu serviert. Wenig später gehen beim Veterinäramt 20 Beschwerden ein. 20 Personen, denen Tiramisu serviert worden war, sollen sich mit Salmonellenviren angesteckt haben. Das Veterinäramt überprüft daraufhin das Restaurant von B und findet tatsächlich Salmonellen im Tiramisu. Die sofortige Schließung des Restaurants wird angeordnet. Nach erfolgter Reinigung und Desinfektion darf der Betrieb wieder aufgenommen werden. Die 20 Personen erstatten Strafanzeige gegen B wegen fahrlässiger Körperverletzung. B beauftragt einen Strafverteidiger mit seiner Interessenwahrnehmung. Das Veterinäramt kann auch nach längeren Untersuchungen nicht feststellen, woher der Erreger ursprünglich stamme.

Das Ergebnis – Auf Betreiben des Verteidigers stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 500 Euro ein.

Die Kosten – Für die Verteidigung fallen aufgrund einer Honorarvereinbarung Verteidigerkosten in Höhe von 3.000 Euro an. Die Versicherung übernimmt die angefallenen Verteidigerkosten in voller Höhe.

Die umfassende Kostenübernahme ist aber nur ein Teil der Versicherungsleistungen. Durch die Erfahrung und Expertise können Ihnen frühzeitig qualifizierte Anwälte und Sachverständige benannt werden.

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