Straf-Rechtsschutz Basiswissen

Straf-Rechtsschutz betrifft immer Sie persönlich

In Deutschland werden ausschließlich natürliche Personen – und keine Unternehmen – strafrechtlich belangt.

Keine Strafe ohne Gesetz

§ 1 Strafgesetzbuch (StGB): „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Legalitätsprinzip

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Erhält die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf sonstigem Wege Kenntnis vom Verdacht einer Straftat, so ist sie verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten – das nennt man „Legalitätsprinzip“. Dafür muss aber Anfangsverdacht vorliegen, das heißt es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben sein. Vermutungen reichen nicht aus. Im Ermittlungsverfahren muss die Staatsanwaltschaft nicht nur die Umstände ermitteln, die den Beschuldigten belasten, sondern auch solche, die ihn entlasten. In der Praxis wird der größte Teil der Ermittlungen von der Polizei vorgenommen.

Vorsatz

Unter dem Begriff „Vorsatz“ versteht man das Wissen und Wollen der Tat. Es werden drei verschiedene Vorsatzformen unterschieden: Absicht, sicheres Wissen und der Eventualvorsatz.

Vorsatz liegt in jedem Fall vor, wenn der Täter absichtlich handelt, d.h. wenn es ihm zum Beispiel gerade auf den Tod des Opfers ankommt (Absicht). Vorsatz kann aber auch angenommen werden, wenn der Tod eines Menschen dem Täter gar nicht recht ist, er aber sicher weiß, dass er eintreten wird (sicheres Wissen). Wer etwa ein Flugzeug zum Absturz bringt, weiß, dass eine unbestimmte Anzahl an Menschen in den Tod gerissen wird. Auch wenn es dem Täter nur auf die Tötung eines bestimmten Passagiers ankam, liegt aufgrund des sicheren Wissens hinsichtlich der anderen Passagiere Vorsatz vor. Schließlich gibt es auch noch eine dritte Kategorie, die als „bedingter Vorsatz“ bezeichnet wird. Welche Anforderungen daran gestellt werden sollen, ist umstritten. Die Rechtsprechung verlangt hierfür, dass der Täter den Eintritt des „Erfolges“ (z.B. den Tod eines Menschen) als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich zumindest damit abfindet.

Fahrlässigkeit

Für bestimmte Straftatbestände kann schon die fahrlässige Begehung zu einer Strafbarkeit führen. Dies muss dann im Gesetz geregelt sein, wie zum Beispiel bei der fahrlässigen Körperverletzung:

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Anknüpfungspunkt für die Fahrlässigkeit ist, dass gegen Sorgfaltspflichten verstoßen wurde. Daher kann es zum Beispiel schon strafbar sein, wenn jemand nicht beabsichtigt, einem anderen Schaden zuzufügen, aber dennoch Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lässt, die jedem in der konkreten Situation einleuchten müssten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand betrunken Auto fährt und deshalb einen Unfall verursacht. Die Abgrenzung und damit die Verurteilung wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten ist oft abhängig von der Beweislage.

Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen

Vergehen sind minderschwere Straftaten (laut StGB), für die als Mindeststrafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr vorgesehen ist. Diebstahl, hierfür bekommt man bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist hier ein gutes Beispiel. Es kommt auf die Schwere der Tat an.

Verbrechen sind immer Schwerere Straftaten, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Ein Beispiel wäre Raub, bei dem der Straftäter mit Waffengewalt droht.

Vorsatzdelikte sind Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können.

Beispiel: Beim Nachbarschaftsstreit kommt es zu einer Beleidigung, weil die starrsinnige Nachbarin A den streitsüchtigen Nachbarn B wüst beschimpft.

Das Strafverfahren

Das Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung (StPO) ist in zwei Abschnitte aufteibar: Das „Erkenntnisverfahren“ und das „Vollstreckungsverfahren“.

Im „Erkenntnisverfahren“ geht es darum, eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage, ob sich eine Person strafbar gemacht hat, herbeizuführen. Wenn das der Fall ist, verhängt das Gericht eine Strafe. Im „Vollstreckungsverfahren“ wird diese Strafe dann vollstreckt.

​Das Erkenntnisverfahren als erster Verfahrensabschnitt besteht wiederum aus mehreren Verfahrensabschnitten: Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren. Für den Abschluss einer Straf-Rechtsschutz-Versicherung relevant: Wenn Sie keine Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen Sie haben, können Sie auch eine Straf-Rechtsschutz-Versicherung rückwirkend abschließen.

Untersuchungshaft – U-Haft

Wird ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen, so ist das die stärkste Maßnahme dar, die das Strafverfahrensrecht kennt. Schließlich ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwiesen, ob der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist. Dementsprechend unterliegt die Untersuchungshaft strengen Voraussetzungen.

Die Untersuchungshaft muss im sogenannten Untersuchungshaftbefehl schriftlich durch einen Richter angeordnet werden. Der Tatverdächtige muss der Tat dringend verdächtig sein, das heißt es muss die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte auch der wirkliche Straftäter ist.

Außerdem – und das ist besonders wichtig – muss ein Haftgrund bestehen. Im Gesetz sind als Haftgründe zunächst die Flucht des Beschuldigten und die Fluchtgefahr genannt.

Fluchtgefahr besteht, wenn es wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich zur Verfügung halten wird. Auch die sogenannte Verdunkelungsgefahr stellt einen Haftgrund dar. Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass der Beschuldigte Beweise zerstören oder auf Zeugen einwirken wird, um so die Wahrheitsermittlung zu erschweren. Außerdem ist bei bestimmten Sexualdelikten und anderen besonders schwerwiegenden Straftaten die Wiederholungsgefahr ein Haftgrund.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Unverhältnismäßig wäre sie etwa, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch Meldeauflagen oder andere mildere Mittel erreicht werden kann.

Der Verhaftete muss unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt und von ihm vernommen werden. Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, so muss dem Verhafteten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn er keinen Wahlverteidiger hat.

Wenn die Untersuchungshaft sechs Monate andauert, muss eine besondere Haftprüfung durchgeführt werden; die Fortdauer der Untersuchungshaft kann dann nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden. Eine solche Prüfung muss dann jeweils nach drei Monaten erneut stattfinden.

Vermögensarrest

Durch den Vermögensarrest können dem Beschuldigten sämtliche finanzielle Mittel entzogen werden! Der Vermögensarrest ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden bereits ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf das Vermögen des Betroffenen zuzugreifen, zum Beispiel durch eine Kontopfändung, Pfändung von Wertgegenständen Designerhandtaschen, Schmuck, Bargeld usw.. Bei Immobilien können Arresthypotheken ins Grundbuch eingetragen werden.

Ein einfacher Tatverdacht genügt für den Erlass eines Vermögensarrestes. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft. Der Vermögensarrest kommt besonders im Wirtschaftsstrafrecht vor, weshalb das U-Haft-Paket ein Tagegeld vorsieht.

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