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Deckt der erweiterte Straf-Rechtsschutz auch den Vorwurf eines Verbrechens?

Deckt der erweiterte Straf-Rechtsschutz auch den Vorwurf eines Verbrechens?

Mit dem Vorwurf einer Straftat sieht man sich schneller konfrontiert, als einem lieb ist. Auch ein Versehen, mit dem man einen Dritten schädigt, kann zu einer strafrechtlichen Verantwortung werden. Dem Geschädigten ist in erster Linie an der Erstattung des erlittenen Schadens gelegen – dennoch ruft er die Polizei.

Die Aufgabe der Polizei ist es jedoch nicht, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, sondern die Polizei muss strafrechtlich zu ermitteln. Um alles Weitere besser einordnen zu können, ist es vorteilhaft, zumindest über ein gewisses Basiswissen im Strafrecht zu verfügen.

Straftaten gibt es viele, Sie unterteilen sich im Kern in diese zwei Kategorien:

Vergehen = Minderschwere Straftaten (laut StGB), für die als Mindeststrafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr vorgesehen ist. Diebstahl (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ist hier ein gutes Beispiel. Es kommt auf die Schwere der Tat an.

Verbrechen = Schwerere Straftaten, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen sind. Praxisbeispiele im Bereich der WIrtschaftskriminalität Körperverletzung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Vorsatzdelikte = Darunter fallen Straftaten, die nur vorsätzlich begangen werden können. Beispiel: Im Nachbarschaftsstreit kommt es zu „verbalen Entgleisungen“, bei dem Lieferant A den Empfänger beim Kunden B aufs Äußerte beschimpft und beleidigt. Im wirtschaftlichen Bereich sind reine Vorsatzdelikte z. B. Beleidigung, Betrug und Steuerhinterziehung.

Was hat das mit meiner Rechtsschutz-Versicherung zu tun?

Vorsatzdelikte und Verbrechen sind in einer allgemeinen oder erweiterten Rechtsschutzversicherung (z. B. nach §26 oder §28 ARB) nicht versichert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich wirklich um ein Vorsatzdelikt oder ein Verbrechen handelt. Es genügt der Vorwurf, damit der Ausschluss greift. Wofür letztlich die Strafe verhängt wird, zeigt sich mitunter erst am Ende des Gerichtsverfahrens. Besser also, am Anfang die Weichen zu stellen und zu klären, was versichert ist und was nicht.

Ist „Straf-Rechtsschutz“ nicht gleich „Straf-Rechtsschutz“?

Nein, definitiv nicht! Gerade wenn man eine gute Verteidigung braucht, kommt es auf die Feinheiten an! Kleines Beispiel:

Sie importieren und verkaufen ein Nahrungsergänzungsmittel. Bei der Herstellung kommt es zu einem Fehler, der eine Charge kontaminiert. Nach der ersten Einnahme Ihres Präparates klagen einige Menschen über Kreislaufprobleme und vergiftungsähnliche Symptome. Die Polizei wird automatisch auch gegen alle Verantwortlichen Personen in Ihrem Unternehmen wegen fahrlässiger Körperverletzung ermitteln. Warum? Sie sind der Importeur und damit Quasi-Hersteller des E-Rollers!

Solche Fälle zeigen die Brisanz des Themas. Hier braucht es routinierte Strafverteidiger und spezielle Rechtsschutzversicherer die die Kosten decken.

Guter Rechtsschutz muss nicht teuer sein!

Die strafrechtliche Deckung einer Rechtsschutzversicherung kann erweitert werden, z. B. einen Spezial-Straf-Rechtsschutz auf Vorsatzdelikte erweitern. Unsere „Rundum-Konzepte“ verfügen über diese Deckung (und mehr). Ein Problem bleiben in diesem Zusammenhang „Verbrechen“, denn diese sind bei den allermeisten Anbietern und auch bei dieser wertvollen Zusatzdeckung weiterhin ausgeschlossen.

Eine rühmliche Ausnahme macht unser PLUS-Konzept, das keinen solchen Ausschluss vorsieht. Bitte beachten Sie in jedem Fall, dass es auch hier Leistungsbeschränkungen gibt, weil nicht alle Verbrechen versichert sein können!

Wer braucht eine Spezial-Straf-Rechtsschutz?

Wenn man das nur vorher wüsste! Aus unserer Sicht mindestens jede Firma, die Produkte oder Dienstleistungen für Menschen vertreibt oder herstellt: Medizinprodukte, Medizintechnik, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Haushaltwaren, Elektrokleingeräte, Fahrzeuge, E-Kfz usw..

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