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Flut – Razzia – Straf-Ermittlungen – so hilft eine Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung

Wer trägt die strafrechtliche "Schuld" an der Jahrhunderflut?

Keiner kann was für die Jahrhundertflut – oder doch? Gibt es „Schuldige“ die den Schaden durch die Naturkatastrophe verschlimmert haben? Wer kann in die strafrechtliche Verantwortung genommen werden? Während der Flutkatastrophe im Juli 2021 kam es zu einem schlimmen Erdrutsch in Erftstadt. Nun wurde ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere „Verdächtige“ eingeleitet, wegen des Verdachts der fahrlässigen Herbeiführung einer Überschwemmung durch Unterlassen, wegen Baugefährdung und wegen Verstoßes gegen das Bundesberggesetz.

Durch den Starkregen ist eine behördlich genehmigte Kiesgrube eines Tagebaus an der Erft vollgelaufen und dann abgerutscht und hat dann mehrere Gebäude mitgerissen.

Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Eigentümer des Tagebaus, fünf Mitarbeiter des Betreibers des Tagebaus und vier Mitarbeiter der Bezirksregierung Arnsberg hierfür „irgendwie“ (mit-)verantwortlich zu sein. Ob und wie die jeweilige Verantwortlichkeit ausgesehen haben könnte, ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. In einem ersten Schritt wurden jetzt im Januar 2022 über 20 Büro- und Wohnanschriften durchsucht.

In diesem Blog geht es nicht um das Unglück, die Umstände oder um Schuld. Es geht darum aufzuzeigen, wie schnell man unter Verdacht gerät.

Es geht außerdem darum bewusst zu machen, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sehr unangenehm, und sehr kostspielig für alle Beteiligten ist.

Jedes Ermittlungsverfahren und vor allem jedes Strafverfahren ist langwierig und TEUER, weil man unbedingt auf professionelle Unterstützung angewiesen ist. Fragt man nun nach dem passenden Versicherungsschutz zur Deckung der Kosten für spezialisierte Anwälte, Kosten für Sachverständige, Kosten zur Imagewahrung uvm., so kommt man zum Ergebnis, das hier zuerst die Spezial-Strafrechtsschutzversicherung hilft!

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt zwar die Kosten für Prüfung, Abwehrkosten oder Befriedigung der Schadensersatzansprüche, die Kosten der strafrechtlichen Verfolgung sind faktisch aber nur sehr unzureichend gedeckt.

Wie kann eine Haftpflichtversicherung helfen?

Fraglich ist, ob eine eventuelle Haftpflichtversicherung des Betreibers oder des Grundstückseigentümers für die Mitversicherten einspringt, um die Kosten zu decken. Die Antwort ist tendenziell „Nein“.

Die Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) lauten:
„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers“.

Als Betroffener in einem Strafverfahren sollte man nicht vom Goodwill eines Haftpflicht-Schadensachbearbeiters abhängig sein.

Christian J. Fuchs

Lassen wir die Frage, ob Deckungsschutz besteht bei Seite, und kommen direkt zum Wesentlichen – gedeckt sind NUR Strafverteidungskosten bis zur GESETZLICHEN VERGÜTUNG. Für eine so geringe Entlohnung arbeitet aber kein Strafrechtsanwalt! Niemand frisst sich wochenlang durch meterhohe Aktenordner für „1 Euro 50“!

Außerdem wurde noch kein Strafverfahren eingeleitet, sondern das vorgeschaltete Ermittlungsverfahren. Der Versicherungsschutz ist also nicht zur gering, er geht auch ins Leere.

Zu denken geben sollte einem auch, dass man für den Schutz zur Strafverteidigung vom Goodwill des Haftpflichtversicherers abhängig ist. Als Betroffener hat man das Heft des Handelns nicht in der Hand. Das dürfte erst recht für schlaflose Nächte sorgen.

Wedel, 24.03.2022 Dipl.-Kfm. Christian J. Fuchs

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